Artikel zum Lichtbildschutz

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Für die Nutzung fremder digitaler Bilder bleibt die Frage der
Schutzfähigkeit – insbesondere wenn es sich bei den digitalisierten
Vorlagen um gemeinfreie Werke handelt – wesentlich. Die Entscheidung
über die Frage des Leistungsschutzrechtes nach § 72 UrhG oder gar
eines urheberrechtlichen Werkschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG kann
dabei im Einzelfall schwierig sein. Nichtsdestotrotz sind aufgrund der
oben angestellten Erwägungen Kategorien ersichtlich, an denen sich
Hersteller von Bildern zweidimensionaler Vorlagen, wie z. B. Gemälden
oder Buchblättern und deren Nutzer bei der Beurteilung des
Urheberrechtsschutzes orientieren können. Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate von im
Massenverfahren hergestellten Büchern, denn dann handelt es sich um
nicht geschützte »Lichtbilder von Lichtbildern«.

Dagegen können Bilder von (teilweise) handgezeichneten oder
-geschriebenen Werken einem eigenen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
unterliegen, wenn hinsichtlich der Bildgestaltung ein
Gestaltungsspielraum, z. B. im Hinblick auf bestimmte Bedürfnisse von
Buchhistorikern, genutzt wird. Im Einzelfall kann das Ergebnis dann
sogar ein Lichtbildwerk sein.
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Armin Talke:
Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen
In: ZUM 2010, 846 ff.

s.a.

On Tue, Jan 18, 2011 at 1:40 AM, Klaus Graf
<klaus.graf@geschichte.uni-freiburg.de> wrote:
> Siehe http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
>

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> --
> http://www.inetbib.de
>

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MfG, Karl Dietz
http://karldietz.blogspot.com