Kroener Verlag ./. Fernuni Hagen

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11.01.2011 Urheberrecht

Börsenverein: Urheberrechtsverständnis von Hochschulen gefährdet
Zukunft von Lehr- und Fachbüchern

Der Börsenverein begrüßt die Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die
Fernuniversität Hagen, mit der grundsätzlich geklärt werden soll,
welche rechtlichen Vorgaben Hochschulen beachten müssen, wenn sie
urheberrechtlich geschützte Werke für Forschung und Lehre zugänglich
machen.
Der Verlag wehrt sich dagegen, dass mehrere Kapitel des von ihm
veröffentlichten Fachbuchs „Meilensteine der Psychologie" Tausenden
von Studenten im Intranet der Fernuniversität ohne Genehmigung
kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Internet hatten sich
Studenten zuvor darüber ausgetauscht, dass eine Anschaffung des
betroffenen Titels aus diesem Grund nicht nötig sei. „Wenn
wissenschaftliche Autoren und Verlage hochwertige Lehr- oder
Fachbücher entwickeln und diese von den Hochschulen verwendet werden,
sollten sie dafür auch gerecht vergütet werden", sagt Dr. h.c.
Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im
Börsenverein. „Alles andere ist eine Enteignung geistigen Eigentums
unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit."

Im konkreten Fall hatte ein Autorenteam ein neuartiges Fachbuchkonzept
zur Geschichte der Psychologie umgesetzt, das der Kröner Verlag mit
hohem Aufwand in den Markt eingeführt hatte. Die Fernuniversität Hagen
hatte ihren Psychologie-Studenten den Zugang zu 91 Seiten – rund einem
Fünftel – dieses Fachbuchs ermöglicht, ohne dafür die Genehmigung des
Verlages zu haben. Die entsprechenden Inhalte konnten dabei nicht nur
über eine eigene Lernplattform aufgerufen, sondern auch auf eigene
Speichermedien kopiert werden. Die Fernuniversität berief sich darauf,
dass dieses Vorgehen durch § 52a Urheberrechtsgesetz gedeckt sei. Der
Verlag reichte nach erfolgloser Abmahnung jetzt eine
Unterlassungsklage gegen die Fernuniversität Hagen ein.

Das Lehr- und Fachbuchgeschäft der Wissenschaftsverlage hat sich seit
dem Inkrafttreten von § 52a Urheberrechtsgesetz im Jahr 2003 in
dramatischer Weise verschlechtert. Der Grund: Der Paragraf erlaubt
Bildungsinstitutionen, kleine Teile von veröffentlichten Werken ohne
vorherige Erlaubnis durch den Rechteinhaber zu Unterrichts- und
Ausbildungszwecken zu nutzen. Umstritten ist dabei, welche Reichweite
die Vorschrift hat und wie sie im Einzelnen zu verstehen ist.
Problematisch für Autoren und Verlage ist auch, dass Bund und Länder
trotz der im Gesetzestext verankerten Pflicht zur angemessenen
Vergütung der Rechteinhaber bislang kein Geld für die Nutzungen von
Lehr- und Fachbüchern gezahlt haben. Der schon vor seinem
Inkrafttreten heftig umstrittene § 52a Urheberrechtsgesetz ist vorerst
bis Ende 2012 gültig. Börsenverein und Wissenschaftsverlage haben in
der Zwischenzeit alternative Lizenzmodelle entwickelt und erwarten vom
Gesetzgeber, dass die Vorschrift ersatzlos gestrichen wird.

Link zur Klageschrift:

* http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/MUNDMS-%23113626-v1-Alfred_Kr%F6ner_Verlag_Fernuni_Hagen_Klage_101203.pdf?backend_call=true


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MfG, Karl Dietz
http://karldietz.blogspot.com